Geländeordnung

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Geländeordnung

Liebe Gäste,

um Ihnen und all unseren anderen Gästen einen angenehmen Aufenthalt am SchiederSee zu ermöglichen, sind alle Gäste angehalten, sich an die Reglungen dieser Geländeordnung zu halten. Mit Eintritt oder Einfahrt auf das Gelände erklären sich alle Gäste ausdrücklich mit der Geländeordnung einverstanden. Dabei gilt grundsätzlich, dass Erziehungsberechtigte dafür verantwortlich sind, dass sich auch Ihre minderjährigen Kinder gemäß der Geländeordnung verhalten. Für etwaige Verstöße und daraus entstehende Schäden haften die Erziehungsberechtigten.

Allgemeine Regelungen:

  1. Auf dem gesamten Gelände ist zu jeden Zeitpunkt den Anweisungen der
    Mitarbeiter Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen können die betreffenden
    Personen vom Gelände verwiesen werden. Desweitern haften Besucher bei
    einer mutwilligen (grob fahrlässigen oder vorsätzlichen) Beschädigung von
    Einrichtungen des Geländes auch für etwaige Ausfallschäden.
  2. Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen das Gelände
    nur in Begleitung einer erwachsenen Person betreten. Diese Person haftet für die
    von Ihr begleiteten Kinder. Auch für unbegleitete Kinder über 12 Jahren haften
    die Eltern.
  3. Hunde dürfen auf dem gesamten Gelände nur angeleint mitgeführt werden.
    Aggressive oder unruhige Hunde können seitens der Mitarbeiter ohne
    Rechtfertigung des Geländes verwiesen werden. Der Hundehalter ist dafür
    verantwortlich, sämtliche Hinterlassenschaften seines Hundes sofort vom
    Gelände zu beseitigen und zu entsorgen.
  4. Der Betreiber haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von
    Gegenständen, welche die Besucher mit auf das Gelände bringen. Der Betreiber
    haftet nicht, wenn an mitgebrachten Geräten Schäden durch Wasser oder
    anderweitig entstehen. Schadensersatzansprüche gegen den Betreiber sind
    grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Einrichtungen nicht entsprechend der
    Bedienungsanleitungen oder entsprechende der allgemein üblichen
    Vorgehensweise oder zweckentfremdet benutzt werden. Im Übrigen haftet der
    Betreiber nur auf Schadensersatz bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
  5. Die Besucher des Geländes bzw. die Erziehungsberechtigen oder mit der
    Aufsicht von Kindern befassten Personen haften für die von Ihnen verursachten
    Schäden. Diese Personen müssen im Zweifel nachweisen, dass der Schaden
    nicht aufgrund Ihres Verschulden eingetreten ist.
  6. Das Gelände ist tagsüber geöffnet. Zur Abend- und Nachtzeit ist das Gelände
    nicht komplett beleuchtet. Der Betreiber haftet nicht für Schäden die aufgrund der
    fehlenden Beleuchtung entstehen.
  7. Das Gelände mit sämtlichen Flächen und Wegen ist naturbelassen und zum Teil
    nicht komplett eben oder glatt. Die Gäste sind angehalten dies bei Ihrem Besuch
    zu beachten. Es ist stets festes Schuhwerk zu tragen. Der Betreiber haftet nicht
    für Schäden die aufgrund von Unregelmäßigkeiten des Untergrunds entstehen,
    auch nicht auf den ausgewiesenen Wegen und Straßen. Des Weiteren ist im
    Winter keine durchgehende Schnee- und Glätteräumung des Geländes
    vorgesehen. Auch hier haftet der Betreiber nicht für Schäden, die aufgrund
    fehlenden Winterdienstes entstehen.
  8. Im Funtastico sind bei der Benutzung des Hüpf-Paradieses, des Bällebads und
    des Trampolins die Schuhe vor der Benutzung auszuziehen. Diese und ähnliche
    Attraktionen (Matschpumpe, Kettcarbahn) müssen nach jeweils fünf Minuten für
    wartende Gäste verlassen werden. Alle weiteren Attraktionen sind nach einer
    Benutzung / Fahrt für die nachfolgenden Gäste zu verlassen. Den Anweisungen
    der Mitarbeiter ist immer Folge zu leisten.
  9. Alle Gäste haben sich an die gesonderten Bestimmungen spezieller Bereiche
    (z.B. Bootsverleih, Funtastico,…) zu halten.
  10. Das Baden im SchiederSee ist verboten. Der Betreiber stellt kein
    Aufsichtspersonal.
  11. Die Benutzung des SchiederSees mit Booten ist nur nach Genehmigung und nur
    mit Booten ohne Motor (Ausnahme für Betriebsboote und Angler) gestattet. Die
    gebührenpflichtige Genehmigung ist im Servicecenter zu erwerben.
  12. Müll darf ausschließlich in den vorhandenen Behältnissen entsorgt werden. Es
    darf nur Müll in üblichen, geringen Mengen entsorgt werden, der vor Ort
    entstanden ist. Mitgebrachte Verpackungen und Müllsäcke sind auch wieder vom
    Gelände zu entfernen.
  13. Grillen ist auf dem Gelände nur den Übernachtungsgästen und nur mit geprüften
    und zugelassenen Geräten gestattet.
  14. Auf dem gesamten Gelände gilt die Nachtruhe von 23 Uhr bis 8 Uhr. Die
    Lautstärke von Musik und ähnlichem ist so leise zu halten, dass benachbarte
    Gäste zu keiner Tageszeit belästigt werden. Ausnahmen bilden ausschließlich
    genehmigte Veranstaltungen seitens des Betreibers.
  15. Offene Feuer sind nicht gestattet. Die Nutzung von Gasgeräten ist nur den
    Übernachtungsgästen gestattet, wenn diese entsprechend regelmäßig (alle zwei
    Jahre) geprüft sind.
  16. Die Anbringung von Werbung und die gewerbsmäßige Nutzung der Parzellen
    oder einzelner Abschnitte des Geländes ist nicht gestattet.
  17. Das Reinigen von Fahrzeugen oder mitgebrachten Inventar auf dem Gelände ist
    nicht gestattet.
  18. Der Konsum von Cannabis, nicht erlaubten Drogen und Rauschmittel ist
    untersagt.
  19. Auf dem gesamten Gelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Betriebsfahrzeuge
    haben immer Vorrang. Es gilt ein Tempolimit von maximal 10 km/h.
  20. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geländeordnung nichtig sein, so berührt
    dies nicht die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
  21. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist 32816 Schieder-Schwalenberg.

 

Regelungen für Tagesgäste:

  1. Das Parken ist nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen gestattet. Das Befahren mit KFZ über 3,5 to oder mit Anhänger ist nur nach Genehmigung des Betreibers erlaubt.
  2. Das Rauchen von Shishas ist untersagt. Das Entsorgen von Zigarettenkippen auf dem Gelände ist untersagt. Beides führt zu einem unmittelbaren Geländeverweis und einem einjährigen Geländeverbot.
  3. Allen Tagesgästen ist die Nutzung von Gaskochern und ähnlichem auf dem Gelände ausdrücklich untersagt. Zuwiderhandlungen führen zum unmittelbaren Geländeverweis.
  4. Das Einbringen von Möbeln jeglicher Art (Tische, Stühle, Pavillionzelte,…) ist allen Tagesgästen untersagt und führt zum unmittelbaren Geländeverweis. Das Mitbringen von Liegematten, Strandmuschel, Sonnenschirmen ist ausdrücklich gestattet.
  5. Tagesgästen ist das Sonnenbaden nur im Bereich der Liegewiese (Grünfläche rund um den Ufertreff) und des Strandes gestattet. In allen anderen Bereichen ist der dauerhafte Aufenthalt (sitzend/liegend) nicht gestattet. Zuwiderhandlungen führen zu einem unmittelbaren Geländeverweis.
  6. Tagesgäste dürfen das Gelände nur in einer maximalen Gruppengröße von zehn Personen nutzen. Größere Gruppen müssen beim Betreiber angemeldet und von diesem genehmigt werden. Zuwiderhandlungen führen zum unmittelbaren Geländeverweis. Das nachträglich Aufteilen einer Gruppe ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Infinity GmbH & Co. KG

Kronenbruch 1

32816 Schieder-Schwalenberg

 

Bei Fragen oder Kritik wenden Sie sich bitte an info [at] schiedersee.de
oder per Telefon an 05282 / 411