Geländeordnung

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Geländeordnung

Liebe Gäste,

um Ihnen und all unseren anderen Gästen einen angenehmen Aufenthalt am SchiederSee zu ermöglichen, sind alle Gäste angehalten, sich an die Reglungen dieser Geländeordnung zu halten. Mit Eintritt oder Einfahrt auf das Gelände erklären sich alle Gäste ausdrücklich mit der Geländeordnung einverstanden. Dabei gilt grundsätzlich, dass Erziehungsberechtigte dafür verantwortlich sind, dass sich auch Ihre minderjährigen Kinder gemäß der Geländeordnung verhalten. Für etwaige Verstöße und daraus entstehende Schäden haften die Erziehungsberechtigten.

Allgemeine Regelungen:

  1. Auf dem gesamten Gelände ist zu jeden Zeitpunkt den Anweisungen der Mitarbeiter Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen können die betreffenden Personen vom Gelände verwiesen werden. Desweitern haften Besucher bei einer mutwilligen (grob fahrlässigen oder vorsätzlichen) Beschädigung von Einrichtungen des Geländes auch für etwaige Ausfallschäden.
  2. Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen das Gelände nur in Begleitung einer erwachsenen Person betreten. Diese Person haftet für die von Ihr begleiteten Kinder. Auch für unbegleitete Kinder über 12 Jahren haften die Eltern.
  3. Hunde dürfen auf dem gesamten Gelände nur angeleint mitgeführt werden. Aggressive oder unruhige Hunde können seitens der Mitarbeiter ohne Rechtfertigung des Geländes verwiesen werden. Der Hundehalter ist dafür verantwortlich, sämtliche Hinterlassenschaften seines Hundes sofort vom Gelände zu beseitigen und zu entsorgen.
  4. Der Betreiber haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, welche die Besucher mit auf das Gelände bringen. Der Betreiber haftet nicht, wenn an mitgebrachten Geräten Schäden durch Wasser oder anderweitig entstehen. Schadensersatzansprüche gegen den Betreiber sind grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Einrichtungen nicht entsprechend der Bedienungsanleitungen oder entsprechende der allgemein üblichen Vorgehensweise oder zweckentfremdet benutzt werden. Im Übrigen haftet der Betreiber nur auf Schadensersatz bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
  5. Die Besucher des Geländes bzw. die Erziehungsberechtigen oder mit der Aufsicht von Kindern befassten Personen haften für die von Ihnen verursachten Schäden. Diese Personen müssen im Zweifel nachweisen, dass der Schaden nicht aufgrund Ihres Verschulden eingetreten ist.
  6. Das Gelände ist tagsüber geöffnet. Zur Abend- und Nachtzeit ist das Gelände nicht komplett beleuchtet. Der Betreiber haftet nicht für Schäden die aufgrund der fehlenden Beleuchtung entstehen.
  7. Das Gelände mit sämtlichen Flächen und Wegen ist naturbelassen und zum Teil nicht komplett eben oder glatt. Die Gäste sind angehalten dies bei Ihrem Besuch zu beachten. Es ist stets festes Schuhwerk zu tragen. Der Betreiber haftet nicht für Schäden die aufgrund von Unregelmäßigkeiten des Untergrunds entstehen, auch nicht auf den ausgewiesenen Wegen und Straßen. Des Weiteren ist im Winter keine durchgehende Schnee- und Glätteräumung des Geländes vorgesehen. Auch hier haftet der Betreiber nicht für Schäden, die aufgrund fehlenden Winterdienstes entstehen.
  8. Im Funtastico sind bei der Benutzung des Hüpfberges, des Bällebads und des Trampolins die Schuhe vor der Benutzung auszuziehen. Diese und ähnliche Attraktionen (Matschpumpe, Kettcarbahn, Streichelzoo) müssen nach jeweils zehn Minuten für wartende Gäste verlassen werden. Alle weiteren Attraktionen sind nach einer Benutzung / Fahrt für die nachfolgenden Gäste zu verlassen.
  9. Alle Gäste haben sich an die gesonderten Bestimmungen spezieller Bereiche (z.B. Bootsverleih, Funtastico,…) zu halten.
  10. Das Baden im SchiederSee ist verboten. Der Betreiber stellt kein Aufsichtspersonal.
  11. Die Benutzung des SchiederSees mit Booten ist nur nach Genehmigung und nur mit Booten ohne Motor gestattet. Die gebührenpflichtige Genehmigung ist im Servicecenter zu erwerben.
  12. Müll darf ausschließlich in den vorhandenen Behältnissen entsorgt werden. Es darf nur Müll in üblichen, geringen Mengen entsorgt werden, der vor Ort entstanden ist. Mitgebrachte Verpackungen und Müllsäcke sind auch wieder vom Gelände zu entfernen.
  13. Grillen ist auf dem Gelände nur den Übernachtungsgästen und nur mit geprüften und zugelassenen Geräten gestattet. Zudem ist Grillen auf dem ausgewiesenen Grillplatz möglich. Dieser muss mindestens 24 Stunden vorab im Servicecenter gebührenpflichtig angemietet werden.
  14. Auf dem gesamten Gelände gilt die Nachtruhe von 23 Uhr bis 8 Uhr. Die Lautstärke von Musik und ähnlichem ist so leise zu halten, dass benachbarte Gäste zu keiner Tageszeit belästigt werden. Ausnahmen bilden ausschließlich genehmigte Veranstaltungen seitens des Betreibers.
  15. Offene Feuer sind nicht gestattet. Die Nutzung von Gasgeräten ist nur den Übernachtungsgästen gestattet, wenn diese entsprechend regelmäßig (alle zwei Jahre) geprüft sind.
  16. Die Anbringung von Werbung und die gewerbsmäßige Nutzung der Parzellen oder einzelner Abschnitte des Geländes ist nicht gestattet.
  17. Das Reinigen von Fahrzeugen oder mitgebrachten Inventar auf dem Gelände ist nicht gestattet.
  18. Der Konsum nicht erlaubter Drogen und Rauschmittel ist untersagt.
  19. Auf dem gesamten Gelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Betriebsfahrzeuge haben immer Vorrang. Es gilt ein Tempolimit von maximal 10 km/h.
  20. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geländeordnung nichtig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
  21. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist 32825 Blomberg.

 

Regelungen für Tagesgäste:

  1. Das Parken ist nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen gestattet. Das Befahren mit KFZ über 3,5 to oder mit Anhänger ist nur nach Genehmigung des Betreibers erlaubt.
  2. Das Rauchen von sogenannten Shishas ist untersagt. Das Entsorgen von Zigarettenkippen auf dem Gelände ist untersagt. Beides führt zu einem unmittelbaren Geländeverweis und einem einjährigen Geländeverbot.
  3. Allen Tagesgästen ist die Nutzung von Gaskochern und ähnlichem auf dem Gelände ausdrücklich untersagt. Zuwiderhandlungen führen zum unmittelbaren Geländeverweis.
  4. Das Einbringen von Möbeln jeglicher Art (Tische, Stühle, Pavillionzelte,…) ist allen Tagesgästen untersagt und führt zum unmittelbaren Geländeverweis. Das Mitbringen von Liegematten, Strandmuschel, Sonnenschirmen ist ausdrücklich gestattet.
  5. Tagesgästen ist das Sonnenbaden nur im Bereich der Liegewiese (Grünfläche rund um den Ufertreff) und des Strandes gestattet. In allen anderen Bereichen ist der dauerhafte Aufenthalt (sitzend/liegend) nicht gestattet. Zuwiderhandlungen führen zu einem unmittelbaren Geländeverweis.
  6. Tagesgäste dürfen das Gelände nur in einer maximalen Gruppengröße von zehn Personen nutzen. Größere Gruppen müssen beim Betreiber angemeldet und von diesem genehmigt werden. Zuwiderhandlungen führen zum unmittelbaren Geländeverweis. Das nachträglich Aufteilen einer Gruppe ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Infinity GmbH & Co. KG

Kronenbruch 1

32816 Schieder-Schwalenberg

 

Bei Fragen oder Kritik wenden Sie sich bitte an info [at] schiedersee.de
oder per Telefon an 05282 / 411